Motorradfahren sollte Spaß machen. Der Spaß auf den öffentlichen Straßen muss aber auch seine Grenzen haben. Eine solche Grenze hat jetzt das Sozialgericht Hamburg (Urteil vom 04.09.2020, S 40 U 50/19) in einer versicherungsrechtlichen Streitigkeit gesetzt. Es ging dabei um die Frage, ob der Fahrer unfallversichert ist, wenn er auf dem Weg zur Arbeit einen Wheely fährt. Das Gericht hat die rote Karte gezeigt und folgendes geurteilt:
"Das Fahren eines Motorrads auf dem Hinterrad, ein Wheely, stellt eine unversicherte konkurrierende Ursache dar, wobei die Beweggründe, insbesondere ein Imponiergehabe oder leichtsinniger Übermut den ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit soweit in den Hintergrund drängen, dass allein rechtlich-wesentlich die eigenwirtschaftliche Motivation und nicht die versicherte Wirkursache dem Unfallgeschehen sein wesentliches Gepräge gibt."
Ins Deutsche übersetzt soll das bedeuten: Wer imponieren und angeben will, kann die Folgen eines damit im Zusammenhang stehenden Unfalls nicht bei der gesetzlichen Unfallversicherung des Arbeitgebers geltend machen.

Hinweis: Ob eine private Unfallversicherung in Anspruch genommen werden kann, steht dabei auf einem anderen Blatt. Da das Wheely-Fahren jedoch gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt, könnte auch eine private Unfallversicherung ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen. Eine genauere anwaltliche Prüfung ist allerdings empfehlenswert.